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Inhalt

  1. Abschluss des Reisevertrages
  2. Datenschutz
  3. Bezahlung
  4. Preisänderung
  5. Ersetzungsvorbehalt, Leistungsumfang
  6. Leistungsänderung
  7. Rücktritt durch den Kunden vor Reisebeginn/Stornokosten
  8. Umbuchungen
  9. Nicht in Anspruch genommene Leistung
  10. Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl
  11. Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen
  12. Mitwirkungspflicht des Kunden
  13. Beschränkung der Haftung
  14. Geltendmachung von Ansprüchen: Adressat, Frist, Verjährung
  15. Verjährung
  16. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
  17. Kündigung wegen höherer Gewalt
  18. Gerichtsstand
  19. Reiseveranstalter

1. Abschluss des Reisevertrages

1.1 Bedingungen, die für alle Buchungsformen gelten

a) Die Anmeldung des Kunden ist formfrei möglich und stellt rechtlich das verbindliche Angebot auf Abschluss eines Reisevertrages dar. Grundlage des Angebots sind die Reiseausschreibung und die ergänzenden Informationen des Reiseveranstalters für die jeweilige Reise, soweit diese dem Kunden bei der Buchung vorliegen. Der Reisevertrag kommt erst mit Zugang einer inhaltlich deckungsgleichen Reisebestätigung in Textform durch den Inhaber der 4x4islandreisen, Herrn Klaus Schier UG (im folgenden Reiseveranstalter) zustande. Die Reiseausschreibung durch den Reiseveranstalter ist kein Angebot im Rechtssinn, sondern geht den Vertragserklärungen voraus. An die Anmeldung ist der Kunde bis zu Annahme durch den Reiseveranstalter, jedoch maximal 14 Tage ab dem Zeitpunkt der Anmeldung gebunden.
b) Weicht der Inhalt der Annahmeerklärung des Reiseveranstalters vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues Angebot des Reiseveranstalters vor, an das er für die Dauer von 14 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Kunde innerhalb der Bindungsfrist dem Reiseveranstalter die Annahme durch ausdrückliche Erklärung oder Anzahlung erklärt.
c) Der Kunde hat für alle Vertragsverpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen einzutreten, soweit er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat. Erfolgt die Buchung durch einen Dritten, zum Beispiel eines Gruppenauftraggebers, also eine Institution oder ein Unternehmen (z.B. Privatgruppe, Volkshochschule, Schulklasse, Verein, Event- Agentur, Reisebüro), so ist dieser alleiniger Vertragspartner des Reiseveranstalters im Rahmen des Vermittlungsvertrages bzw. im Rahmen des Dienstleistungsvertrages, soweit er nach den getroffenen Vereinbarungen nicht ausdrücklich als rechtsgeschäftlicher Vertreter der späteren Teilnehmer auftritt. Den Gruppenauftraggeber trifft in diesem Fall die volle Zahlungspflicht bezüglich der vereinbarten Vergütung oder eventueller Rücktrittskosten.
d) Soweit in zwingenden internationalen oder zwingenden europarechtlichen Vorschriften, die auf das Vertragsverhältnis anzuwenden sind, nichts anderes bestimmt ist, findet auf das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis mit dem Reiseveranstalter ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
e) Eine Buchung ist erst ab Erlangung der vollen Geschäftsfähigkeit möglich.

1.2 Für die Buchung, die mündlich, telefonisch, schriftlich, per E-Mail oder per Telefax erfolgt, gilt:

a) Mit der Buchung (Reiseanmeldung) bietet der Kunde dem Reiseveranstalter den Abschluss des Reisevertrages verbindlich an.

b) Der Vertrag kommt mit dem Zugang der inhaltlich deckungsgleichen Buchungsbestätigung (Annahmeerklärung) durch den Reiseveranstalter zustande. Sie bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird der Reiseveranstalter dem Kunden eine Reisebestätigung schriftlich oder in Textform übermitteln.

1.3 Bei Buchungen im elektronischen Geschäftsverkehr (z.B. Internet) gilt für den Vertragsabschluss:

a) Dem Kunden wird der Ablauf der Onlinebuchung im entsprechenden Internetauftritt erläutert.
b) Dem Kunden steht zur Korrektur seiner Eingaben, zur Löschung oder zum Zurücksetzen des gesamten Onlinebuchungsformulars eine entsprechende Korrekturmöglichkeit zur Verfügung, deren Nutzung erläutert wird.
c) Die zur Durchführung der Onlinebuchung angebotenen Vertragssprachen sind angegeben.
d) Soweit der Vertragstext vom Reiseveranstalter gespeichert wird, wird der Kunde darüber und über die Möglichkeit zum späteren Abruf des Vertragstextes unterrichtet.
e) Mit Betätigung des Buttons (der Schaltfläche) "jetzt verbindlich buchen" bietet der Kunde dem Reiseveranstalter den Abschluss des Reisevertrages verbindlich an.
f) Dem Kunden wird der Eingang seiner Buchung (Reiseanmeldung) unverzüglich auf elektronischem Weg bestätigt (Eingangsbestätigung).
g) Die Übermittlung der Buchung (Reiseanmeldung) durch Betätigung des Buttons "jetzt verbindlich buchen" begründet keinen Anspruch des Kunden auf das Zustandekommen eines Reisevertrages entsprechend seiner Buchung (Reiseanmeldung). Der Vertrag kommt durch den Zugang der Buchungsbestätigung des Reiseveranstalters beim Kunden zu Stande, die keiner besonderen Form bedarf und telefonisch, per E-Mail, Fax oder schriftlich erfolgen kann.
h) Erfolgt die Buchungsbestätigung sofort nach Betätigung des Buttons "jetzt verbindlich buchen" durch entsprechende unmittelbare Darstellung der Buchungsbestätigung am Bildschirm, so kommt der Reisevertrag mit Darstellung dieser Buchungsbestätigung zu Stande, ohne dass es einer Zwischenmitteilung über den Eingang seiner Buchung bedarf. In diesem Fall wird dem Kunden die Möglichkeit zur Speicherung und zum Ausdruck der Buchungsbestätigung angeboten. Die Verbindlichkeit des Reisevertrages ist jedoch nicht davon abhängig, dass der Kunde diese Möglichkeiten zur Speicherung oder zum Ausdruck tatsächlich nutzt.

 

2. Datenschutz

Der Reisveranstalter erfasst und speichert Kundendaten ausschließlich zur Reisedurchführung, Vertragsabwicklung, Kundenbetreuung und zu Werbezwecken im Rahmen der Kundenpflege. Der Verwendung zu Werbezwecken kann der Kunde jederzeit widersprechen (§ 28 Absatz 4 Bundesdatenschutzgesetz). Ebenso wie für die Ausübung der weiteren Rechte nach §§ 34, 35 Bundesdatenschutzgesetz genügt dazu eine kurze Mitteilung, Kontaktdaten siehe Ende dieser Bedingungen oder des Impressums auf der Homepage des Reiseveranstalters www.4x4fotoreisen.de.

3. Bezahlung

3.1 Der Reiseveranstalter darf Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Reise nur fordern oder annehmen, wenn dem Kunden der Sicherungsschein übergeben wurde. Den Sicherungsschein übermittelt der Reiseveranstalter mit der Buchungsbestätigung. Nach Vertragsabschluss und gegen Aushändigung des Sicherungsscheines durch den Reiseveranstalter ist eine Anzahlung in Höhe von 25 % des Reisepreises sofort zur Zahlung fällig. Der restliche Reisepreis wird 4 Wochen vor Reisebeginn fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben ist und die Reise nicht mehr aus dem in Ziffer 9 genannten Grund abgesagt werden kann. Besondere Zahlungsbedingungen können gelten, wenn diese in der Reiseausschreibung vermerkt sind.

3.2 Leistet der Kunde die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, so ist der Reiseveranstalter berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten und den Kunden mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 7 zu belasten.

3.3 Ohne Zahlung des vollständigen Reisepreises besteht kein Anspruch auf Erbringung der Reiseleistung.

3.4 Insbesondere Eintrittsgelder, Verpflegungskosten, Fremdenverkehrsabgaben sowie Beförderungskosten mit öffentlichen und privaten Verkehrsmitteln, Stadtpläne, Prospekte, Museumsführer, Kosten von Führungen innerhalb von im Rahmen der Reise besuchter Sehenswürdigkeiten sind nur dann im vereinbarten Preis eingeschlossen, wenn sie unter den Leistungen des Reiseveranstalters ausdrücklich aufgeführt oder zusätzlich vereinbart sind.

4. Preisänderung

4.1 Der Reiseveranstalter behält sich vor, den im Reisevertrag vereinbarten Preis im Falle eines für den Reiseveranstalter unvorhersehbar eintretenden Umstandes nach Vertragsschluss, der von dem Reiseveranstalter nicht zu vertreten ist und wodurch sich die nachstehenden Preisbestandteile erhöhen oder hinzukommen, in vollem Umfang zu verlangen. Dazu gehören insbesondere die Erhöhung der Beförderungskosten, die Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafengebühren, eine Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse, eine Änderung Aufenthalts- und öffentlich-rechtliche Eintrittsgebühren. Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Reisevertrages kann der Reisepreis in dem Umfang erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für den Reiseveranstalter verteuert hat. Im Gegenzug dazu verpflichtet sich der Reiseveranstalter, sollte der Reisepreis aufgrund oben genannter Voraussetzungen sinken, die dadurch entstandene Preissenkung dem Kunden zu erstatten.

4.2 Die Reisepreise wurden im Februar 2022 kalkuliert.

4.3 Der Reisepreis darf maximal um den Betrag erhöht werden, der sich bei Addition der Erhöhungsbeträge der in Ziffer 4.1 genannten Kostenbestandteile ergibt. Soweit einschlägige Kostensteigerungen eine Gruppe als Gesamtheit betreffen, werden sie zunächst pro Kopf umgelegt. Dabei wird, je nachdem, was für die Kunden günstiger ist, entweder die konkret erwartete oder die ursprünglich kalkulierte durchschnittliche Teilnehmerzahl zugrunde gelegt.

4.4 Eine Erhöhung ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsschluss und Beginn der Reise ein Zeitraum von mehr als vier Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsschluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsschluss für den Reiseveranstalter nicht vorhersehbar waren.

4.5 Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat der Reiseveranstalter den Kunden unverzüglich zu informieren, spätestens jedoch am 21. Tage vor Reisebeginn. Die Mitteilung bedarf der Schriftform. Preiserhöhungen ab dem 20. Tag vor Reiseantritt sind unwirksam. Bei Preiserhöhungen von mehr als 5 % ist der Kunde berechtigt, ohne Zahlung einer Entschädigungsgebühr vom Reisevertrag zurückzutreten. Statt dessen kann er sein Recht gemäß § 651 Absatz 4 Satz 3 BGB (gleichwertige Ersatzreise) geltend machen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus seinem Angebot anzubieten. Der Kunde hat den Rücktritt oder das Verlangen einer Ersatzreise unverzüglich nach der Mitteilung des Reiseveranstalters über die Preiserhöhung diesem gegenüber schriftlich geltend zu machen.

5. Ersetzungsvorbehalt, Leistungsumfang

5.1 Dem Reiseveranstalter bleibt es vorbehalten, sich bei den Führungen im Falle eines Verhinderungsgrundes (insbesondere wegen Krankheit) durch einen anderen, geeigneten und qualifizierten Führer vertreten zu lassen.

5.2 Der Umfang der geschuldeten Leistungen ergibt sich aus der in der Reiseausschreibung beschriebenen Leistungsbeschreibung und etwaigen zusätzlich getroffenen Vereinbarungen. Auskünfte und Zusicherungen Dritter (insbesondere Reisebüros, Beherbergungsbetriebe, Beförderungsunternehmen) zum Umfang der vertraglichen Leistungen, die im Widerspruch zu Leistungsbeschreibung oder den mit dem Reiseveranstalter getroffenen Vereinbarungen stehen, sind für den Reiseveranstalter nicht verbindlich.

5.3 Änderungen oder Ergänzungen der vertraglich ausgeschriebenen Leistungen bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung, für die aus Beweisgründen dringend die schriftliche Form empfohlen wird.

5.4 Die gebuchte Reise beginnt, sofern anderweitig nichts anderes vereinbart wurde, mit der Abholung am vereinbarten Ort des Reisebeginns gemäß der Reiseausschreibung und endet mit der dortigen Absetzung des Reisenden zum Schluss der Reise. Im Übrigen gelten die jeweiligen Leistungsbeschreibungen und die zusätzlich getroffenen Vereinbarungen bei der verbindlichen Reisebestätigung.

5.5 Bei einem eventuellen Fahrzeugschaden besteht seitens des Reisenden gegenüber dem Reiseveranstalter kein Anspruch darauf, die Reise mit der gleichen Fahrzeugart bzw. Fahrzeugtyp fortzuführen. Mithin haben gemeinsam Reisende keinen Anspruch, die Reise in einem gemeinsamen Fahrzeug fortzuführen. Der Reiseveranstalter behält sich das Recht vor, die Reisenden nach seinem Ermessen auf die Fahrzeuge zu verteilen.

6. Leistungsänderung

6.1 Änderungen wesentlicher Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden (insbesondere auch Änderungen im zeitlichen Ablauf der Führung) und vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und die Gesamtheit der Reise nicht beeinträchtigen.

6.2 Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.

6.3 Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Kunden über wesentliche Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu informieren.

6.4 Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Kunde berechtigt, unentgeltlich vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise (§ 651 Absatz 4 Satz 3 BGB ) zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus seinem Angebot anzubieten. Der Kunde hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung des Reiseveranstalters über die Änderung der Reiseleistung oder die Absage der Reise diesem gegenüber schriftlich geltend zu machen.

7. Rücktritt durch den Kunden vor Reisebeginn/Stornokosten

7.1 Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten (Storno). Der Rücktritt ist gegenüber dem Reiseveranstalter, Klaus Schier UG, Schulweg 11, 86504 Merching, (www.4x4fotoreisen.de) zu erklären. Falls die Reise über ein Reisebüro gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.

7.2 Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann der Reiseveranstalter, soweit der Rücktritt nicht von ihm zu vertreten ist oder ein Fall höherer Gewalt vorliegt, eine angemessene Entschädigung für die bis zum Rücktritt getroffenen Reisevorkehrungen und seine Aufwendungen in Abhängigkeit von dem jeweiligen Reisepreis verlangen. Bis zum Versand der Stornorechnung hat der Reiseveranstalter ein Wahlrecht zwischen der konkret berechneten angemessenen Entschädigung nach § 651 I Absatz 2 BGB und der Abrechnung nach den nachfolgend hierfür ausgeführten Pauschalen. Die einmal getroffene Wahl kann der Reiseveranstalter nur mit Einverständnis des Kunden ändern.

7.3 Der Reiseveranstalter hat diesen Entschädigungsanspruch zeitlich gestaffelt, d. h. unter Berücksichtigung der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschaliert und bei der Berechnung der Entschädigung gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen berücksichtigt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung des Kunden wie folgt berechnet:

  • bis 30 Tage vor Reiseantritt: Stornogebühr  =  25 % des Gesamtreisepreises,

  • 29 Tage bis 22 Tage vor Reiseantritt: Stornogebühr   =  35 % des Gesamtreisepreises,

  • 21 Tage bis 15 Tage vor Reiseantritt: Stornogebühr   =  55 % des Gesamtreisepreises,

  • 14 Tage bis 1 Tag vor Reiseantritt: Stornogebühr       =   75 % des Gesamtreisepreises

  • von 24 h bis 0 h vor Reiseantritt oder bei Nichtantritt der Reise: Stornogebühr = 100 % des Gesamtreisepreises.

7.4 Teilstornierungen, d.h. Stornierungen von Teilleistungen sind nicht möglich.

7.5 Falls der Kunde am Anreisetag der Reise nicht erscheint und/oder einige oder alle der gebuchten Leistungen nicht in Anspruch nimmt, entsteht ihm daraus kein Anspruch auf eine Rückerstattung.

7.6 Die Pauschale berechnet sich nach dem Endreisepreis des betroffenen Kunden und dem Zugang der Rücktrittserklärung. Im Fall des Rücktritts hat der Kunde bereits ausgehändigte Reisedokumente wie Tickets, Fahrkarten und Voucher zurückzugeben. Besondere Rücktrittsbedingungen können auch gelten, wenn diese in der Reiseausschreibung vermerkt sind.

7.7 Dem Kunden bleibt es in jedem Fall freigestellt, dem Reiseveranstalter nachzuweisen, dass diesem überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden als die von ihm geforderte Pauschale entstanden ist.

7.8 Der Reiseveranstalter behält sich vor, in Abweichung von den vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, soweit der Reiseveranstalter nachweist, dass ihm wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.

7.9 Ein für eine Reise angemeldeter Teilnehmer kann durch einen Dritten ersetzt werden, sofern der Reiseveranstalter mindestens 15 Tage vor Reisebeginn darüber informiert wird. Der Reiseveranstalter kann einem Tausch der Reiseteilnehmer jedoch widersprechen, wenn der Reisende die Regeln und Beschränkungen des Anbieters nicht erfüllt oder wenn dies zu Konflikten mit gesetzlichen Vorgaben führen würde. Wenn eine Ersatzperson in den Vertrag aufgenommen wird, so ist der Kunde gemeinsam mit dieser Ersatzperson verantwortlich für die Kosten der Reise sowie für sämtliche zusätzliche Kosten (einschließlich Bearbeitungsgebühren), die durch die Einbeziehung des Dritten und durch die Änderungsbuchung seitens des Reiseveranstalters entstehen.

8. Umbuchungen

8.1 Ein Anspruch des Kunden auf Änderungen nach Vertragsabschluss hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart (Umbuchung) besteht nicht. Wird auf Wunsch des Kunden dennoch eine Umbuchung vorgenommen, kann der Reiseveranstalter bis 90 Tage vor Reisebeginn ein Umbuchungsentgelt in Höhe von € 50,- pro Kunden erheben.

8.2 Umbuchungswünsche des Kunden können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag gemäß Ziffer 7 zu den Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.

9. Nicht in Anspruch genommene Leistung

9.1 Nimmt der Kunde einzelne vereinbarte Reiseleistungen, ohne dass der Reiseveranstalter dies zu vertreten hat, ganz oder teilweise aus Gründen, die ihm zuzurechnen sind (z. B. wegen vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen Gründen) nicht in Anspruch, obwohl der Reiseveranstalter zur Leistungserbringung bereit und in der Lage ist, so besteht kein Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises. Die vereinbarte Vergütung ist in diesem Fall zu bezahlen, ohne dass ein Anspruch auf Nachholung der betroffenen Reiseleistung besteht. Der Reiseveranstalter hat sich jedoch auf die Vergütung ersparte Aufwendungen anrechnen zu lassen sowie eine Vergütung, die er durch eine anderweitige Verwendung der vereinbarten Dienstleistungen erlangt, oder zu erlangen böswillig unterlässt.

9.2 Der Reiseveranstalter wird sich um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.

10. Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl

10.1 Soweit in der Reiseausschreibung oder sonst davon nichts Abweichendes vereinbart ist, gilt eine Mindestteilnehmerzahl von zwei Fahrzeugen pro Reise.

10.2 Der Reiseveranstalter kann wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl nur dann vom Reisevertrag zurücktreten, wenn er
a) den Zeitpunkt, bis zu welchem vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn dem Reisenden spätestens die Erklärung zugegangen sein muss, in der Reiseausschreibung angegeben hat und
b) in der Reisebestätigung die Mindestteilnehmerzahl, sofern von Ziffer 10.1 abweichend, und die späteste Rücktrittsfrist deutlich angibt oder dort auf die entsprechenden Angaben in der Reiseausschreibung verweist.
Ein Rücktritt ist spätestens am 20. Tag vor dem vereinbarten Reiseantritt dem Kunden gegenüber zu erklären. Sollte für den Reiseveranstalter bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat der Reiseveranstalter unverzüglich von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch zu machen. Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der Kunde auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück.

10.3 Stellt der Reiseveranstalter bis spätestens vier Wochen vor geplantem Reisebeginn und nach Prüfung aller Optionen fest, dass die Reise selbst unter angemessenen Bemühungen nicht durchführbar ist, weil die Anzahl der gemeldeten Reiseteilnehmer so klein ist, dass die Kosten zur Durchführung der Reise als kommerziell nicht vertretbar zu erachten wären, kann der Reiseveranstalter die Reise kündigen. Wird die Reise aus diesem Grund storniert, werden dem Kunden die Buchungskosten unverzüglich erstattet. Wenn die angegebene Mindestteilnehmerzahl bis spätestens zwei Wochen vor geplantem Reisebeginn nicht erreicht wird, kann der Reiseveranstalter die Reise ebenfalls kündigen. Der Reiseveranstalter informiert den Kunden unverzüglich schriftlich, wenn die Reise nicht durchgeführt werden kann. Dem Kunden werden die geleisteten Kosten der Reise in diesen Fällen sofort erstattet.

11. Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen

Der Reiseveranstalter kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Kunde ungeachtet einer Abmahnung des Reiseveranstalters nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt der Reiseveranstalter aus den vorstehend genannten Gründen, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis; er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.

12. Mitwirkungspflicht des Kunden

12.1 Mängelanzeige
Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Kunde Abhilfe verlangen. Der Kunde ist jedoch verpflichtet, dem Reiseveranstalter einen aufgetretenen Reisemangel unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt er dies schuldhaft, treten eine Minderung des Reisepreises oder Schadensersatzansprüche nicht ein. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Anzeige erkennbar aussichtslos oder aus anderen Gründen unzumutbar ist. Der Kunde ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich der Reiseleitung am Urlaubsort zur Kenntnis zu geben. Ist eine Reiseleitung am Urlaubsort nicht vorhanden, sind etwaige Reisemängel dem Reiseveranstalter an dessen Sitz zur Kenntnis zu geben. Über die Erreichbarkeit der Reiseleitung bzw. des Reiseveranstalters wird der Kunde in der Reiseausschreibung, spätestens jedoch mit den Reiseunterlagen, unterrichtet. Die Reiseleitung ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Sie ist jedoch nicht befugt, Ansprüche des Kunden anzuerkennen. Der Reisende ist verpflichtet, bei auftretenden Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten.

12.2 Fristsetzung vor Kündigung
Will ein Kunde den Reisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 651 c BGB bezeichneten Art nach § 651 e BGB oder aus wichtigem, für den Reiseveranstalter erkennbaren Grund wegen Unzumutbarkeit kündigen, hat er dem Reiseveranstalter zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes, dem Reiseveranstalter erkennbares Interesse des Kunden gerechtfertigt wird.

12.3 Reiseunterlagen
Der Kunde hat den Reiseveranstalter unverzüglich zu informieren, wenn er die erforderlichen Reiseunterlagen nicht innerhalb der vom Reiseveranstalter mitgeteilten Frist erhält. Der Reisende ist verpflichtet, alle Reiseunterlagen wie z.B. Bestätigung bei der Aushändigung auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen. Etwaige Unrichtigkeiten hat der Reisende dem Veranstalter unverzüglich mitzuteilen sowie die Unterlagen sorgfältig aufzubewahren.

12.4 Vereinbarte Anreisezeiten oder sonstige Ankunfts- und Abfahrtzeiten sind pünktlich einzuhalten. Sollte sich der Reisende verspäten, so ist er verpflichtet, diese Verspätung dem Reiseveranstalter spätestens bis zum Zeitpunkt des vereinbarten Zeitpunkts mitzuteilen und den voraussichtlichen Zeitpunkt des verspäteten Eintreffens zu benennen. Der Reiseveranstalter kann einen verspäteten Beginn der Reise ablehnen, wenn die Verschiebung objektiv unmöglich oder unzumutbar ist, insbesondere wenn dadurch Folgeführungen oder anderweitige geplante Termine des Reiseveranstalters bzw. von dessen Vertretung vor Ort nicht eingehalten werden können. Unzumutbar ist in jedem Fall eine Verschiebung von mehr als 30 Minuten. Es können aber auch kürzere Verschiebungen unzumutbar sein, was der Reiseveranstalter darzulegen hat.

12.5 Der Reisende ist verpflichtet, etwaige in den Zusatzhinweisen und Informationen zur jeweiligen gebuchten Reise angegebene Vorgaben bezüglich Kleidung, Ausrüstung oder sonstigen Voraussetzungen der Teilnahme an der Reise einzuhalten. Ist die Nichteinhaltung solcher Vorgaben durch den Reisenden geeignet, sich selbst, andere Teilnehmer oder die Durchführung der Reise als solche erheblich zu gefährden oder zu beeinträchtigen, so ist der Reiseveranstalter bzw. die Reiseleitung vor Ort berechtigt, durch außerordentliche Kündigung des betreffenden Vertragsbestandteils den Reisenden von der (weiteren) Reise ganz oder teilweise auszuschließen.

12.6 Wird der Reisende aufgrund von Ziffer 12.5 von der (weiteren) Reise ganz oder teilweise ausgeschlossen, so entbindet ihn dies nicht von der Zahlung des vollständigen Reisepreises.

12.7 Werden die Vorgaben beim Reisegepäck nicht eingehalten, behält sich der Veranstalter das Recht vor, eventuell anfallendes Übergepäck, ungeeignete Koffer, Rucksäcke und ähnliches für die Dauer der Reise auf Kosten des Reiseteilnehmers und unter Ausschluss jeglicher Haftung zu deponieren.

12.8 Der Reisende sichert zu, dass er für die Reise reisefähig ist und dass sein Verhalten und seine körperliche Verfassung nicht die Reisequalität und Sicherheit anderer Reisender beeinträchtigt. Sofern ein Reisender in einer körperlichen Verfassung ist, die die Reisefähigkeit beeinträchtigen könnte, muss der Reisende vor der Buchung dem Veranstalter ein ärztliches Attest beibringen. Dem Reisenden obliegt es, eigenverantwortlich zu überprüfen, ob er über die gesundheitliche Disposition und Konditionen verfügt, um die körperlichen Anforderungen der Reise zu bewältigen oder ob bestimmte Einschränkungen, Behinderungen oder Erkrankungen der Teilnahme entgegenstehen. Der Reiseveranstalter empfiehlt deshalb dem Reisenden zur eigenen Sicherheit und im Hinblick auf die Mitreisenden vor Reiseantritt folgende Abklärung:
a. seine Reisetauglichkeit (unter Hinzuziehung eines Arztes)
b. die Vereinbarkeit des Reisetyps mit chronischen Erkrankungen (z.B. Diabetes, Herzschrittmacher, Hüftgelenkleiden, andere Einschränkungen durch Implantate, etc.)
c. individuelle physische und psychische Belastbarkeit
d. Reiseerfahrung in Gruppen und mit Expeditionscharakter, etc.

Ferner wird empfohlen, sich über Infektions- und Impfschutz sowie andere Vorsorgemaßnahmen rechtzeitig zu informieren und gegebenenfalls ärztlichen Rat einzuholen. Auf allgemeine Informationsquellen wie die Gesundheitsämter wird verwiesen.

Aufgrund der expeditionsähnlichen Eigenschaften der angebotenen Reisen auch in abgelegene Regionen sowie in heißem oder subarktischem Klima wird die Reise nur Personen zwischen 16 und 70 Jahren empfohlen.Insbesondere ist die Reise für Schwangere, sehr junge Teilnehmer oder Personen mit erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen oder eingeschränkter Mobilität (z.B. Rollstuhlfahrern) nicht geeignet. Im Zweifelsfalle nehmen Sie bitte Kontakt mit dem Reiseveranstalter auf. Die Kontaktdaten finden Sie auf der Homepage www.4x4fotoreisen.de.

Für den Komfort und auch für die Sicherheit aller kränklichen, gebrechlichen, bewegungseingeschränkten oder behinderten Reisenden ist es wichtig, dass dazu genaueste Angaben bei der Buchung gemacht werden. Reisende mit einer physischen oder psychischen Behinderung, die eine spezielle Behandlung oder Hilfeleistung benötigen, sind dazu verpflichtet, dem Veranstalter vor der Buchung die Natur ihrer Einschränkung bzw. Behinderung, die notwendigen medizinischen Geräte, welche sie bei sich führen müssen bzw. jede speziell benötigte medizinische oder sonstige Unterstützung schriftlich mitteilen. Ferner müssen die Reisenden von einer Person begleitet werden, die in der Lage ist, ihnen Hilfe zu leisten. Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass einige Unternehmungen für körperlich eingeschränkte Personen nicht zugänglich sind. Der Veranstalter behält sich das Recht vor, einem Reisenden, der es versäumt hat, ihm von seiner körperlichen Einschränkung oder seinem Bedarf an Hilfeleistung zu verständigen, der nach Ansicht des Veranstalters nicht reisefähig ist oder welcher in einer körperliche Verfassung ist, die eine Gefahr für ihn selbst und die anderen Mitreisenden ist, den Antritt der Reise zu untersagen.

Ergibt sich vor oder während der Reise objektiv, dass beim Reisenden die entsprechenden Anforderungen an die Kondition und/oder gesundheitlicher Art nicht oder nicht mehr gegeben sind, so ist der Reiseveranstalter bzw. die vor Ort anwesende Reiseleitung berechtigt, den Reisenden im Wege einer außerordentlichen Kündigung von der (weiteren) Reise auszuschließen. Der Veranstalter ist in diesen Fällen dem Reisenden gegenüber nicht haftbar. Insbesondere entbindet dieser vom Reisenden veranlasste Ausschluss ihn nicht von der Bezahlung des vollständigen Reisepreises. Etwaige entstehende Kosten für den Rücktransport hat der Reisende selbst zu tragen bzw. dem Veranstalter die Kosten hierfür zu erstatten.

13. Beschränkung der Haftung

13.1 Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
a) soweit ein Schaden des Kunden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder
b) soweit der Reiseveranstalter für einen dem Kunden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

13.2 Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Beförderungsleistungen von und zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den Kunden erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen des Reiseveranstalters sind. Der Reiseveranstalter haftet dessen ungeachtet
a) für Leistungen, welche die Beförderung des Kunden vom ausgeschriebenen Ausgangsort der Reise zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen während der Reise und die Unterbringung während der Reise beinhalten,
b) wenn und soweit für einen Schaden des Kunden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten des Reiseveranstalters ursächlich geworden ist.

Der Veranstalter haftet ferner nicht für Wertgegenstände des Reisenden (z.B. Geld, Dokumente, Schmuck, etc.)

13.3 Die vereinbarten vertraglichen Leistungen enthalten Versicherungen zu Gunsten der Reisenden nur dann, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.

13.4 Der Verlust oder die Beschädigung von Reisegepäck ist der Reiseleitung oder dem Reiseveranstalter unverzüglich anzuzeigen.

13.5 Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Unfällen und Verkehrsunfällen jeglicher Art, egal ob sie vom Veranstalter selbst oder von einer dritten Person gegenüber dem Reiseteilnehmer verschuldet wurden.

13.6 Der Reisevertrag beinhaltet keine Reiseversicherungen. Für die Fahrzeuge gelten die lokalen Versicherungsbestimmungen der örtlichen Leihwagenfirmen. Dem Reisenden wird der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung sowie weitergehende Versicherungen wie z.B. Reisegepäck-, Reiseabbruch-, Reisekranken-, Reiseunfall- und Reisehaftpflichtversicherung ausdrücklich empfohlen.

13.7 Bei Reisen mit besonderen Risiken (z.B. Expeditionscharakter) haftet der Reiseveranstalter nicht für diejenigen Folgen, die sich im Zuge des Eintrittes der Risiken ergeben, wenn dies außerhalb seines Pflichtenbereiches geschieht. Davon unberührt bleibt die Verpflichtung des Veranstalters, die Reise sorgfältig vorzubereiten und die mit der Erbringung der einzelnen Reiseleistungen beauftragten Personen und Unternehmen sorgfältig auszuwählen.

13.8 Der Reiseteilnehmer haftet während der Reise für alle fahrlässig, grob fahrlässig oder vorsätzlich begangen Beschädigungen an Gegenständen, die der Reiseveranstalter dem Reisenden für die Reisedauer zu Verfügung gestellt hat. Die zu ersetzenden Kosten richten sich nach dem Umfang der Beschädigung, wobei insbesondere der Grad der Beschädigung sowie Beschaffenheit und Alter des Gegenstandes vor der Beschädigung maßgeblich sind.

14. Geltendmachung von Ansprüchen: Adressat, Frist, Verjährung

Ansprüche nach den §§ 651c bis f BGB hat der Kunde spätestens innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt der Beendigung der Reise geltend zu machen. Die Frist beginnt mit dem Tag, der dem Tag des vertraglichen Reiseendes folgt. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einem Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag. Die Geltendmachung kann fristwahrend gegenüber dem Reiseveranstalter unter der nachfolgend angegebenen Anschrift erfolgen. Nach Ablauf der Frist kann der Kunde Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der First verhindert worden ist.

15. Verjährung

15.1 Ansprüche des Kunden nach den §§ 651c bis f BGB aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Reiseveranstalters oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters beruhen, verjähren in zwei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Reiseveranstalters oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters beruhen.

15.2 Alle übrigen Ansprüche nach den §§ 651c bis f BGB verjähren in einem Jahr.

15.3 Die Verjährung nach Ziffer 15.1 und 15.2 beginnt mit dem Tag, der dem Tag des vertraglichen Reiseendes folgt. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einem Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.

15.4 Schweben zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Kunde oder der Reiseveranstalter die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

16. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften

16.1 Jeder Kunde hat sich rechtzeitig vor Antritt der gebuchten Reise über Vorgaben zu Reisepass, Visum, Währung und Gesundheitsvorschriften (z.B. erforderliche und empfohlene Impfungen) bezüglich der geplanten Reise zu informieren, diese einzuhalten und damit eventuell verbundene Gebühren zu entrichten. Diese Informationen kann der Kunde bei den zuständigen Behörden seines Heimatlandes oder bei den Botschaften seines Heimatlandes und des Ziellandes (Visum, Einreisebestimmungen) einholen.

16.2 Hinweis: Die Ausstellung von Visa nimmt in der Regel einige Zeit in Anspruch; daher sollten Visa möglichst frühzeitig beantragt werden. Kunden sollten sich außerdem über etwaige Änderungen der Visaanforderungen vor Reiseantritt informieren. Der Reiseveranstalter übernimmt keine Verantwortung für Kunden, die keine regelkonformen Reisedokumente vorweisen können. Allein der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus dem Nichtbefolgen dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu seinen Lasten. Dies gilt nicht, wenn der Reiseveranstalter nicht, unzureichend oder falsch informiert hat. Sollten dem Reiseveranstalter durch eine Nichtbeachtung dieser Vorschriften durch den Kunden Verluste entstehen, so sind diese in angemessener Höhe durch den Kunden selbst zu tragen, es sei denn, ihnen liegen inkorrekte oder irreführende Informationen seitens des Reiseveranstalters zugrunde.

17. Kündigung wegen höherer Gewalt

Zur Kündigung des Reisevertrages wird auf die gesetzliche Regelung im BGB verwiesen, die sinngemäß wie folgt lautet: Wenn ein unvorhergesehenes Ereignis, das selbst unter größten Bemühungen nicht hätte vermieden werden können, die Durchführung der Reise wesentlich beeinträchtigt, gefährdet oder stört, kann jede der Vertragsparteien den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag aus diesen Gründen gekündigt, so finden die Vorschriften des § 651e Abs. 3 Sätze 1 und 2, Abs. 4 Satz 1 Anwendung. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.

18. Gerichtsstand

18.1 Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Reiseveranstalter und dem Reisenden findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Der Kunde bzw. der Reisende kann Klagen gegen den Reiseveranstalter nur an dessen allgemeinen Gerichtsstand erheben.

18.2 Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Kunden bzw. den Reisenden ist der allgemeine Gerichtsstand des Kunden bzw. des Reisenden maßgeblich. Ist der Kunde bzw. der Reisende Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts oder hat der Kunde bzw. der Reisende keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland, so ist ausschließlicher Gerichtsstand für Klagen des Reiseveranstalters dessen Wohn- bzw. Geschäftssitz.

18.3 Sollte eine der vorstehenden Reisebedingungen unwirksam oder unzulässig sein oder geworden sein, so hat dies keine Auswirkung auf den Bestand der übrigen Reisebedingungen.

19. Reiseveranstalter

Reiseveranstalter ist: outdoor-production, Klaus Schier UG (haftungsbeschränkt)

 

Stand der Reisebedingungen: Februar 2022